Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 77 Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes

Stand: 04.11.2022

Bund

Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

§ 76 § 78